Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der fisatec Coating GmbH, Hauptstraße 26c, 8786 Rottenmann (im Folgenden „fisatec“) für Beschichtungs- und Lohnarbeiten.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen von fisatec, insbesondere für die Pulverbeschichtung, Vorbehandlung, Verpackung und den Transport von Bauteilen, die vom Auftraggeber beigestellt werden.
1.2 Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.3 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn fisatec ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.4 Diese AGB richten sich in erster Linie an Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG. Gegenüber Verbrauchern gelten sie nur, soweit ihnen zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht entgegenstehen.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Angebote von fisatec sind freibleibend und unverbindlich. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
2.2 Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von fisatec oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.3 Angaben des Auftraggebers zu Werkstoff, Bauteilgeometrie, Farbton (z. B. RAL), Glanzgrad, Schichtdicke und Verwendungszweck sind Grundlage der Kalkulation und Leistungserbringung.
3. Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk Rottenmann, ohne Verpackung und Transport, sofern nicht anders vereinbart.
3.2 Mehraufwand, der durch nicht vereinbarungsgemäße Rohteile entsteht (z. B. zusätzliches Reinigen, Entfetten, Entrosten, Abdecken), wird gesondert verrechnet.
4. Anforderungen an die beigestellten Bauteile
4.1 Der Auftraggeber hat die Bauteile beschichtungsgerecht anzuliefern: frei von Silikon, Ölen, Fetten, Farbresten, Klebstoffen, Zunder, Schweißspritzern und Rost, mit geeigneten Aufhängemöglichkeiten sowie mit Entlüftungs- und Ablaufbohrungen bei Hohlkörpern.
4.2 Der Auftraggeber hat auf Besonderheiten (z. B. Werkstoff, Verzinkung, Gussteile, Hitzeempfindlichkeit, abzudeckende Flächen, Gewinde, Passungen) schriftlich hinzuweisen.
4.3 Für Mängel, die auf die Beschaffenheit der Rohteile zurückzuführen sind (z. B. Ausgasungen, Poren, Haftungsprobleme, Verzug durch Einbrenntemperatur), übernimmt fisatec keine Haftung.
5. Lieferfristen und Lieferung
5.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Sie beginnen mit Eingang der vollständigen Bauteile und aller erforderlichen Angaben.
5.2 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen bei Beschichtungspulvern und sonstige von fisatec nicht zu vertretende Ereignisse verlängern die Lieferfrist angemessen.
5.3 Erfolgt der Transport durch fisatec, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Auftraggeber über; bei Abholung mit der Bereitstellung zur Abholung.
5.4 Fertiggestellte Bauteile sind binnen 14 Tagen nach Verständigung abzuholen bzw. abzunehmen. Danach ist fisatec berechtigt, ein angemessenes Lagerentgelt zu verrechnen.
6. Prüfung und Mängelrüge
6.1 Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind binnen 8 Tagen nach Übernahme, versteckte Mängel binnen 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang zu rügen (§§ 377 f UGB). Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.
6.2 Beanstandete Teile dürfen vor einer Begutachtung durch fisatec weder weiterverarbeitet noch verbaut werden.
7. Gewährleistung
7.1 fisatec gewährleistet eine fachgerechte Ausführung nach dem Stand der Technik. Geringfügige, technisch bedingte Abweichungen in Farbton, Glanzgrad, Struktur und Schichtdicke sowie Kontakt- bzw. Aufhängestellen stellen keinen Mangel dar.
7.2 Im Gewährleistungsfall ist fisatec nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Neubeschichtung berechtigt. Erst wenn diese fehlschlägt, kann der Auftraggeber Preisminderung verlangen.
7.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate ab Übergabe.
8. Haftung
8.1 fisatec haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt nicht für Personenschäden.
8.2 Die Haftung ist der Höhe nach mit dem Auftragswert der betroffenen Leistung begrenzt. Eine Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Aus- und Einbaukosten sowie Schäden am beigestellten Grundmaterial ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
8.3 Schadenersatzansprüche verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
9.2 Bei Zahlungsverzug ist fisatec berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 456 UGB) sowie die notwendigen Kosten der Eintreibung zu verrechnen.
9.3 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese von fisatec anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.
10. Zurückbehaltungs- und Pfandrecht
fisatec steht wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an den in ihrem Besitz befindlichen Bauteilen des Auftraggebers zu.
11. Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
12.2 Erfüllungsort ist Rottenmann. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Leoben.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: November 2026
